Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat die wärmelokal GmbH mit der Kommunalen Wärmeplanung beauftragt. Das Projekt hat im Frühjahr 2025 begonnen und soll im Frühjahr 2026 abgeschlossen werden. Erarbeitet wird ein verlässlicher Fahrplan, wie die Wärmeversorgung vor Ort langfristig erneuerbar, bezahlbar und sicher organisiert werden kann – im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität sowie den gesetzlichen Vorgaben ab 2045.
Die Planung erfolgt technologieoffen: Geprüft werden alle erneuerbaren Wärmequellen, die bereits in unserer Verbandsgemeinde verfügbar sind oder in den nächsten Jahren erschlossen werden könnten – darunter Holz, Erdwärme, Solarthermie und industrielle Abwärme. Auch Sanierungspotenziale und die Zukunft der Leitungsnetze werden im Planungsprozess bewertet.
Es ist mehr Einsatz für den Klimaschutz nötig. Gleichzeitig fühlen sich viele Menschen durch steigende Energiepreise und neue gesetzliche Regelungen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verunsichert. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kommunale Wärmeplanung in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
Die Kommunale Wärmeplanung (KWP) ist ein Planungsinstrument, das es Städten und Gemeinden ermöglicht, ihre Wärmeversorgung bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dabei wird untersucht, welche erneuerbaren Energien und Abwärmequellen genutzt werden können. Der Kommunale Wärmeplan dient als strategischer Fahrplan für die lokale Energiewende und verfolgt das übergeordnete Ziel der kommunalen Klimaneutralität, wobei der Wärmebereich eine zentrale Rolle spielt. Der Plan beantwortet zentrale Fragen wie: Was muss wann und wo geschehen, um diese Ziele zu erreichen? Und wie sollen die verschiedenen Stadtbereiche oder Quartiere zukünftig versorgt werden?
Die Kommunale Wärmeplanung ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen, fossile Energien zu ersetzen und die lokale Wärmeversorgung langfristig effizient, kostengünstig und umweltfreundlich zu gestalten. Sie zeigt auf, welche Art der Wärmeversorgung in einem Wohnort langfristig sinnvoll und realisierbar ist – beispielsweise Fernwärme, Wärmepumpen oder Biomasse. Dadurch erhalten die Kommunen eine klare Orientierung, welche Heiztechnologien in Zukunft gefördert oder empfohlen werden.
Das Wärmeplanungsgesetz legt die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung fest. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss der Wärmeplan bis Juni 2026 erstellt werden. In Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ist die Frist dafür der 30. Juni 2028.

Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 1. Januar 2024 ergeben sich für Heizungsbesitzer wesentliche Änderungen in der Art der Wärmeerzeugung. Neubauten müssen ab sofort 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gewinnen. Für Bestandsgebäude der Verbandsgemeinde Wittlich-Land gilt diese Regel erst bei einem Heizungsanlagenwechsel nach dem 30. Juni 2028. Bei Einbau einer fossilen Heizung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 30. Juni 2028 ist für Hauseigentümer eine stufenweise Umstellung auf erneuerbare Energien verpflichtend. (GEG § 71 Abs. 9 https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html)
Unter „erneuerbar“ versteht der Gesetzgeber Brennstoff aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff einschließlich deren weiteren Erzeugnissen.
Mit Verabschiedung des Wärmeplans soll den Bürgerinnen und Bürgern eine Hilfestellung gegeben werden, wie ihre zukünftige Beheizungsart aussehen kann. Dabei definiert der Wärmeplan Versorgungsgebiete, in denen eine Belieferung durch Fern- oder Nahwärme oder Wasserstoff möglich ist. Für die Bürgerinnen und Bürger in den ausgewiesenen Gebieten besteht die Möglichkeit, die fossile Heizung bis zum Anschluss an das Nahwärmenetz ohne die Vorgaben durch das GEG weiter zu betreiben. Voraussetzung für die Befreiung ist ein abgeschlossener Wärmeliefervertrag mit dem zukünftigen Netzbetreiber. Der Vertrag muss eine Verpflichtung zum Anschluss an das Netz sowie die Bereitstellung der Wärme aus mindestens 65 % erneuerbaren Energien enthalten. Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Nahwärmenetzbetreiber, innerhalb von 10 Jahren das Netz zu bauen bzw. bei bestehenden Netzen auszubauen. In allen anderen Fällen gelten die Regeln des GEG.
An der Kommunalen Wärmeplanung sind zahlreiche Akteure beteiligt, darunter die Kommune als planungsverantwortliche Stelle, Energieversorger, Netzbetreiber, Stadtwerke, Unternehmen, Industriebetriebe, Wohnungsbaugenossenschaften, Gebäudeeigentümer, die Schornsteinfegerinnung sowie externe Fachleute und weitere Interessengruppen. Die planungsverantwortliche Stelle entwickelt maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte, die den spezifischen regionalen Anforderungen und Potenzialen gerecht werden. Dies ist besonders wichtig, da Wärme, im Gegensatz zu Strom, nur über begrenzte Entfernungen effizient transportiert werden kann. Daher wird angestrebt, die benötigte Wärme bevorzugt aus lokal verfügbaren Quellen zu beziehen.
Solange eine Heizung jünger als 30 Jahre ist und noch funktioniert, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Austausch. Bei einem Ausfall oder Eigentümerwechsel muss jedoch ein Heizsystem installiert werden, das den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Defekte Heizungen erhalten eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Ab 2026 sind in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme mit erneuerbaren Energien zulässig, in kleineren Städten ab 2028. Ab 2045 müssen alle Heizsysteme klimaneutral betrieben werden.
Bereits bestehende Heizsysteme, die mit Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Strom, Holz oder Pellets betrieben werden, entsprechen den Anforderungen des GEG. Für Gebäude, die mehr als 65% klimaneutrale Energieträger nutzen, muss dieser Anteil bis 2045 auf 100% erhöht werden. Die Kommunale Wärmeplanung regelt vor Ort, ob Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff errichtet werden.
Es wird eine Zuschussförderung für die energetische Modernisierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden zu Energieeffizienz-Häusern angeboten. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Bestandsgebäuden, darunter Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung), an Gebäudenetzen sowie zur Heizungsoptimierung. Zudem sind Fachplanung und Baubegleitung förderfähig. Klimafreundliche Heiztechnologien, die die 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe erfüllen, wie Wärmepumpen, der Anschluss an Wärmenetze, Biomasseheizungen, Solarthermieanlagen und Brennstoffzellenheizungen, werden ebenfalls unterstützt. Stromdirektheizungen sind jedoch nicht förderfähig, auch nicht in gut gedämmten Gebäuden. Die Heizungsförderung für Wärmeerzeugungsanlagen wird über die KfW bereitgestellt. Weitere Informationen zu den Förderungen finden Sie auf den Webseiten: BAFA, KfW.
Im ersten Schritt wird eine umfangreiche Datenerhebung durchgeführt. Hierzu wird die Verwaltung intensiv mit dem lokalen Energieversorger zusammenarbeiten, um Energieverbrauchsdaten von Fernwärme, Gas und Strom für die Kommunale Wärmeplanung nutzen zu können (Bestandsanalyse). Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung wird der Wärmebedarf der Ortsteile ermittelt, die Verfügbarkeit erneuerbarer Wärmequellen geprüft und der Ausbau von Wärmenetzen sowie dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen bewertet (Potenzialanalyse). Zunächst werden Daten zu Gebäuden, Energieträgern und Abwärmepotenzialen gesammelt. Danach werden die wirtschaftlichsten Lösungen für die Wärmeversorgung bestimmt und das Gemeindegebiet in Zonen wie Wärmenetzgebiete, Wasserstoffnetze, dezentrale Versorgungsgebiete oder Prüfgebiete unterteilt (Zielszenario). Abgerundet wird der Wärmeplan mit einem Umsetzungskonzept, in dem konkrete Maßnahmenvorschläge zur Zielerreichung dargestellt werden (Wärmewendestrategie).
Die Verbandsgemeinde arbeitet derzeit an ihrem ersten Wärmeplan, der die Grundlage für eine zukunftsfähige klimafreundliche Wärmeversorgung bildet. Zu diesem Zweck wurde Anfang 2025 die Firma wärmelokal beauftragt. Gemäß gesetzlicher Vorgaben wird der Wärmeplan alle fünf Jahre aktualisiert, um die Entwicklungen in der Wärmeversorgung und neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse werden Anfang 2026 im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung präsentiert, bei der auch Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit haben, ihre Anmerkungen und Stellungnahmen einzubringen. Die abschließenden Ergebnisse des Wärmeplans werden voraussichtlich im ersten Quartal 2026 vorliegen.
Die Bearbeitung wird voraussichtlich ein Jahr in Anspruch nehmen, weshalb mit der Veröffentlichung der Ergebnisse voraussichtlich im März 2026 zu rechnen ist.
Die VG Wittlich-Land ist gemäß dem Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG) als Planungsverantwortliche Stelle benannt und somit verpflichtet, den Wärmeplan spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.
Ja, die Bürgerinnen und Bürger der VG Wittlich werden während der gesamten Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung regelmäßig über den aktuellen Stand des Projekts informiert und aktiv beteiligt. Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Mitwirkung. Weitere Details zu den geplanten Informationsveranstaltungen und Beteiligungsformaten werden auf folgenden Wegen veröffentlicht: Projektwebsite der Verbandsgemeinde Wittlich (unter waermeplanung-vg-wittlich-land.de), Mitteilungsblatt „Mein Wittlich.Land“, Pressemitteilung, Social Media, sobald die Termine festgelegt sind.
Die kommunale Wärmeplanung wird das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wittlich-Land umfassen, einschließlich der Stadt Manderscheid und der 44 Ortsgemeinden. Alle diese Gebiete werden im Rahmen der Planung berücksichtigt, um eine ganzheitliche Lösung für die Wärmeversorgung zu entwickeln.
Die kommunale Wärmeplanung besteht aus vier Hauptphasen:
Die Entscheidung über die Ausweisung von zentralen Versorgungsgebieten erfolgt durch einen förmlichen Beschluss des Verbandsgemeinderats und ist nicht Teil der Wärmeplanung.
Der kommunale Wärmeplan zeigt Ihnen, welche Optionen zur Wärmeversorgung für Ihr Gebäude bestehen. Es werden Gebiete ausgewiesen, die sich für zentrale Versorgung über Wärmenetze eignen, und solche, die für dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen geeignet sind. So können Sie besser entscheiden, welche Heiztechnologie für Ihr Gebäude sinnvoll ist.
Wichtig: Der Wärmeplan stellt eine Planungsgrundlage dar. Er hat keinerlei Rechte oder Pflichten zur Folge. Die Empfehlung einer Wärmenetzlösung garantiert weder den Aufbau einer derartigen Versorgung noch den Anschluss daran. Bestandsheizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Vorgaben für neue Heizungen regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Sobald der kommunale Wärmeplan abgeschlossen ist, hat der Verbandsgemeinderat die Möglichkeit auf dieser Grundlage formelle Gebietsausweisungen für zentrale Versorgung zu verabschieden. In solchen Gebieten gilt: Spätestens einen Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses müssen neu installierte Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden (laut GEG). Eine schriftliche Vereinbarung mit dem künftigen Netzbetreiber über Anschluss und Versorgung befreit von der Vorgabe. Wird für Ihren Bereich keine Gebietsausweisung beschlossen, treten die Regelungen für neue Heizungen automatisch ab dem 30. Juni 2028 in Kraft.
Nein, Sie müssen nicht auf den Abschluss der Wärmeplanung warten. Die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß GEG tritt erst ein, wenn für Ihren Wohnort eine Entscheidung zur Gebietsausweisung beschlossen wurde, oder automatisch zum 30. Juni 2028, wenn keine Gebietsausweisung erfolgt.
Sollte ein Heizungsaustausch notwendig sein, ist es sinnvoll, bereits jetzt auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien zu setzen, da dies sowohl dem Klimaschutz zugutekommt als auch finanziell attraktiv ist – unter anderem durch die aktuellen Fördermöglichkeiten der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Beachten Sie auch die Pflichten gemäß GEG, wenn Sie beabsichtigen eine Gas- oder Ölheizung nach dem 01.01.2024 zu installieren und lassen Sie sich im Vorfeld umfassend beraten.
Für eine erste Einschätzung der eigenen Situation und Verpflichtungen gemäß GEG empfehlen wir den Heizungswegweiser des BMWE. Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Website www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser, die einen guten Überblick über verschiedene Heizsysteme bietet. Zudem gibt es zahlreiche Beratungsangebote:
Die Planungsverantwortung liegt beim Verbandsgemeinderat der VG Wittlich-Land. Der Fachbereich 3 – „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“ koordiniert die Umsetzung und steht Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung.
Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Fachbereich 3 Bauen
Kurfürstenstraße 1
54516 Wittlich
Ansprechpartner
Christian Stalter
Telefon +49 6571 107-366
E-Mail christian.stalter@vg-wittlich-land.de
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Fachbereich 3 Bauen
Kurfürstenstraße 1
54516 Wittlich
Ansprechpartner
Alexander Blau
Telefon +49 6571 107-0
E-Mail alexander.blau@vg-wittlich-land.de
DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH
Zukunft Quartier
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner
Yannick Ritter
E-Mail Yannick.Ritter@dsk-gmbh.de